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   LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15   

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https://dejure.org/2016,46788
LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15 (https://dejure.org/2016,46788)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 312 O 476/15 (https://dejure.org/2016,46788)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 312 O 476/15 (https://dejure.org/2016,46788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr 3 UWG
    Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produktausstattung und Produktbezeichnungen eines Mittels zur Warzenentfernung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15
    Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG setzen voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", zitiert nach juris, Rz. 14; BGH GRUR 2007, 339, "Stufenleitern", zitiert nach juris, Rz. 24, m.w.N.).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", a.a.O.; BGH GRUR 2007, 339, "Stufenleitern", a.a.O., m.w.N.).

    Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2013, 951, "Regalsystem", zitiert nach juris, Rz. 19; BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", juris Rz. 16).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15
    Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG setzen voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", zitiert nach juris, Rz. 14; BGH GRUR 2007, 339, "Stufenleitern", zitiert nach juris, Rz. 24, m.w.N.).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", a.a.O.; BGH GRUR 2007, 339, "Stufenleitern", a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15
    Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2013, 951, "Regalsystem", zitiert nach juris, Rz. 19; BGH GRUR 2007, 984, "Gartenliege", juris Rz. 16).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15
    a) Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 12.07.2016 - 312 O 476/15
    a) Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet").
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